GG §2 Abs. 2 – Recht auf körperliche Unversehrtheit

Ein Arbeitskreis von Ärztinnen und Ärzten mit unterschiedlichen medizinischen Spezialisierungen, haben ein Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau Erneuerbarer Energien erstellt.

logo-aefis

Gesetzliche Grundlagen:
Das Grundgesetz sichert in § 2 Abs. 2 jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) behandelt die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Immissionen in unsere Sinneswelt. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

Medizinische Grundlagen:
Immission (aus dem lateinischen) bedeutet „innenwändig eindringen” in Körperzellen. Immissionen in Zellsysteme zur Wahrnehmung von Sinneswelten beruhen auf physikalischen Einwirkungen, die biophysikalisch weiterverarbeitet das Gehirn über Umwelteinflüsse informieren. Diese Perzeption von Umweltreizen wird im Gehirn zur bewussten Wahrnehmung (Apperzeption) aufbereitet. Dies geschieht über komplexe neuronale Verschaltungen.

… hier das PDF als download